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BFSG.

Barrierefreiheits­stärkungsgesetz

Am 28. Juni 2025 tritt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, kurz BFSG in Kraft. Dieses Gesetz ist ein wichtiger Schritt, die Inklusion in Deutschland zu fördern. Es setzt die EU-Richtlinie 2019/882 (European Accessibility Act) in nationales Recht um und verpflichtet Unternehmen, bestimmte Produkte und Dienstleistungen barrierefrei zu gestalten. Welche das sind und was man tun muss, erklären wir Ihnen.


Wozu ist das BFSG bestimmt?

Das BFSG soll Menschen mit Behinderungen einen gleichberechtigten Zugang zu digitalen und physischen Produkten ermöglichen. Auch bestimmte Dienstleistungen sind hiervon betroffen. Vor allem sollen technische und gestalterische Hürden aus dem Weg geschafft werden, damit auch Menschen mit Behinderungen besser am gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben teilnehmen können.

Zusammengefasst bedeutet das:

  • Abbau von Barrieren im digitalen Raum
  • Schaffung eines inklusiveren Internets für alle Nutzer
  • Vereinheitlichung der Barrierefreiheit-Standards innerhalb der EU

Wer ist davon betroffen?

Hauptsächlich geht es um technische Produkte wie Tablets, Handy oder auch öffentlich zugängliche Geräte wie Geldautomaten und Ticketautomaten. Auch Fernseher mit Internetzugang und Router sind von dem neuen Gesetz betroffen.

Im digitalen Bereich sollen Online-Banking-Plattformen, Telekommunikationsdienste und allem voran der Onlinehandel reguliert werden.

Dies umfasst alle Aspekte des Einkaufsprozesses, von der Produktdarstellung über den Bestellvorgang bis hin zu den Zahlungsmodalitäten.

Unser Beitrag stellt keine rechtsverbindliche Beratung dar! Bitte informieren Sie sich daher unbedingt bei einer offiziellen Seite wie der Bundesfachstelle für Barrierefreiheit.

Was ist nun zu tun?

Digitale Inhalte müssen so gestaltet sein, dass sie von allen Menschen wahrgenommen werden können, unabhängig von sensorischen Einschränkungen.
Für digitale Angebote wie Websites und mobile Anwendungen gibt es daher genaue Anforderungen:

  • Wahrnehmbarkeit
  • Bedienbarkeit
  • Verständlichkeit
  • Robustheit

Das beinhaltet beispielsweise die Bereitstellung von Alternativtexten für Bilder, Untertiteln für Videos und ausreichenden Farbkontrasten für Texte.
Informationen müssen visuell, auditiv oder taktil zugänglich gemacht werden, damit sie für alle verständlich sind.

Digitale Inhalte müssen so entwickelt sein, dass sie mit verschiedenen Benutzeragenten, einschließlich assistiver Technologien wie, Screenreadern, kompatibel sind.
Für Entwickler bedeutet das: Einhalten von Webstandards und sauberes Programmieren. Hierbei muss besonders darauf geachtet werden, dass bedienbare Elemente per Tastatur erreichbar sind, sowie eine konsistente Navigation und vorhersehbare Funktionen vorhanden sind. Auch Fehlermeldungen müssen verständlich formuliert und entsprechende Hilfestellung angeboten werden.

So kann langfristig die Zugänglichkeit gewährleistet werden. So sollen Inhalte auch mit zukünftigen Technologien zuverlässig interpretiert werden können.

Das gilt für Onlineshops

  • Produktbeschreibungen müssen auch für Screenreader zugänglich sein.
  • Bilder von Produkten benötigen aussagekräftige Alternativtexte.
  • Der Bestellprozess muss ohne Maus bedienbar sein.
  • Fehlermeldungen in Formularen müssen klar und verständlich sein.

Das gilt für Webseiten

  • Videos und Audiodateien benötigen Untertitel und/oder Transkripte.
  • Die Navigation muss logisch strukturiert und einfach zu bedienen sein.
  • Formulare müssen barrierefrei gestaltet sein (z.B. klare Beschriftungen, logische Reihenfolge der Eingabefelder).
  • Die Webseite sollte eine klare und verständliche Sprache verwenden.

Ausnahmen gibt's aber dennoch

Kleine Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und einem Jahresumsatz von unter 2 Millionen Euro sind von den Anforderungen an Dienstleistungen ausgenommen. Jedoch ist es ratsam, sich mit den Maßnahmen vertraut zu machen und die ein oder andere Umsetzung in den eigenen Betrieb einfließen zu lassen.

Fristen und Strafen bei Nichteinhaltung

Für bestimmte Produkte und Dienstleistungen gibt es Übergangsfristen, die in § 38 BFSG geregelt sind. So gilt beispielsweise für Selbstbedienungsterminals, die vor dem 28. Juni 2025 in Betrieb genommen wurden, eine Übergangsfrist von 15 Jahren. Jedoch sollte nicht bis zum letzten Tag gewartet werden.

Sollte die Umsetzung der Anforderungen nicht erfüllt werden, kann ein Bußgeld drohen. Je nach Schwere des Verstoßes kann die Summe 10.000 bis 100.000 Euro betragen.

Zusätzlich zu den finanziellen Strafen können weitere Maßnahmen ergriffen werden, wie Zwangsgelder bei anhaltender Nichteinhaltung.

Es können sogar Abmahnungen durch Wettbewerber oder Verbraucherverbände drohen bis hin zu Verkaufsverboten für nicht konforme Produkte oder Dienstleistungen. In besonders schweren Fällen kann sogar die Abschaltung einer nicht barrierefreien Website angeordnet werden.

Es ist daher besonders wichtig, das BFSG ernst zu nehmen und entsprechende Maßnahmen zur Umsetzung der Barrierefreiheit zu ergreifen, um rechtliche Konsequenzen und Reputationsschäden zu vermeiden. Unser Entwicklerteam hilft Ihnen gern bei der technischen Umsetzung.

Wir unterstützen Sie gerne dabei!

Auf unsere technische Unterstützung können Sie jederzeit zählen. Kontaktieren Sie uns ganz einfach per E-Mail oder rufen Sie uns unter 07156 966 819-0 an.

Für unsere Shopware-Kunden

Shopware hat sich dem Thema bereits angenommen und bietet umfangreiche Möglichkeiten, die wir gerne für Sie einrichten.

Ab Shopware Version 6.6 gibt es Möglichkeiten auf das Thema BFSG Rücksicht zu nehmen. Wir empfehlen jedoch das Update auf die Version 6.7, welche von Shopware speziell für das BFSG aktualisiert wurde.

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